Verein

Der Vereinsräume sind im Unter_Urban, Urbanstraße 176, 10961 Berlin
Der Vereinsvorstand:
Ina Simson
Lars Friedrich

Satzung des Vereins „ART Kreuzberg e.V.“

§ 1. Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ART Kreuzberg“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Kunst, in Berlin-Kreuzberg durch künstlerische und kulturelle Projekte. Kunst und Kultur in Kreuzberg sollen sichtbar und langfristig gesichert werden. Dabei setzt der Verein sich das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein demokratisches und gleichberechtigtes Miteinander aller Beteiligten ermöglichen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung des ART Kreuzberg Wochenendes „Offene Ateliers und Kunstorte“
b) Durchführung von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen sowie Konzerte, Lesungen, Filmabende, Videoinstallationen, Performances und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Kreuzberg führen. Künstlerinnen und Künstler sollen durch die Aktivitäten des Vereins unterstützt und ihre Arbeiten einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
c) der Verein ist offen für alle Sparten der Kunst
d) zu den Mitteln des Vereins haben alle in Betracht kommenden Künstler*innen Zugang
e) die Förderung einer Vernetzung von Künstlerinnen und Künstlern untereinander
f) die Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland, insbesondere in Berlin und im Bezirk Kreuzberg
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; insbesondere Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.

 § 3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zu erklären.
3. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
a) sie vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln,
b) sie mit ihren Beitragszahlungen ein halbes Jahr im Rückstand sind oder
c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

4. Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes abändern; ihre Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.  
Der ordentliche Rechtsweg kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 4. Mitgliedsbeiträge

1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Der Mindestmitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 45 €.
Darin enthalten ist die Teilnahme am ART Kreuzberg Wochenende „Offene Ateliers und Kunstorte“ mit den dazu gehörenden Leistungen.
3. Darüber hinausgehende Leistungen erfordern einen höheren Mitgliedsbeitrag, der mit dem Vorstand abgesprochen und von diesem daraufhin festgelegt wird.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Kalenderjahr im Voraus zu leisten und wird mit Aufnahme des Mitglieds das erste Mal fällig (auch bei Eintritt während des Kalenderjahres gilt der volle Beitrag für das laufende Jahr).
5. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag zu zahlen und/oder den Verein durch finanzielle oder Sachspenden zu unterstützen.

§ 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in folgenden Fällen beschränkt:
a) bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500.- Euro
b) bei der Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern
c) bei der Anmietung von Geschäftsräumen
In diesen Fällen erfolgt die Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
3. Die Vorstandsmitglieder können aus ihrer Mitte eine/n Geschäftsführer/in wählen, der/die den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertritt und die Geschäfte führt. Der/die Geschäftsführer/in ist in der Wahrnehmung der Geschäftsführung an Weisungen des Vorstandes gebunden.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung und die weiteren Regelungen des Anstellungsvertrages werden vom Vorstand festgelegt.

§ 7. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
4. die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 8. Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Gründungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt, danach wird ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist das verbleibende Mitglied des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung
2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
6. die Auflösung des Vereins

§ 11. Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5. Bei Wahlen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 13. Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an
a) Kreativ- und Bildungszentrum die Gelbe Villa
b) Nachbarschaftshaus Urbanstraße e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur in Kreuzberg durch künstlerische und kulturelle Projekte zu verwenden haben. Sollten beide Einrichtungen nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an das Land Berlin – vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg – das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur in Kreuzberg durch künstlerische und kulturelle Projekte zu verwenden hat.

Der Vereinsraum ist im Unter_Urban, Urbanstraße 176, 10961 Berlin

 


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